Maklervertrag: Ohne Widerrufsbelehrung?

Immobilienkauf: Ohne Widerrufsbelehrung keine Maklerprovision 

Maklerprovision
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Bei einem über das Telefon oder per E-Mail abgeschossenen Maklervertrag handelt es sich um ein
Fernabsatzgeschäft und kann somit widerrufen werden. Auch Makler müssen den Kunden bei einem
solchen Vertrag über das Widerrufsrecht informieren - tun sie das nicht, sind die Verträge unwirksam.
Der Sachverhalt: Ein Immobilienmakler klagte gegen einen Kaufinteressenten, der per E-Mail sein
Interesse an einem Objekt angezeigt hatte. Der Makler versandte zwar daraufhin die Angebotsunterlagen
mit Hinweis auf eine bei Vertragsabschluss zu zahlende Maklerprovision. - Eine Widerrufsbelehrung
übersandte der Makler dem Interessenten jedoch nicht. Der Interessent nahm dann auch Leistungen des
Makler (Besichtigung, etc.) in Anspruch und kaufte später das Objekt. Die Maklergebühr zahlte er dann
aber nicht. Er widerrief stattdessen den Maklervertrag. Auch bei einem parallel entschiedenen zweiten –
ähnlich gelagerten - Verfahren ging der Makler leer aus. Auch hier fehlte die Widerrufsbelehrung. Aus
diesem Grunde entschied der unter anderem für das Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs in der letzten Instanz in beiden Fällen gegen die Makler.
BGH Urteile vom 7. Juli 2016 - I ZR 30/15 und I ZR 68/15




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