Rechtsgebiet | Entscheidung |
---|---|
Alternative: Käfer oder Kopfschmerzen? | Käfer oder Kopfschmerzen? Die Wohnung eines Mieters war von Khapra-Käfern befallen (das sind Vorrats- und Getreideschädlinge). Der Hauseigentümer und Vermieter war anscheinend kein Koleopterologe (Käferkundler) und rückte der Käferplage mit einem 10 L-Kanister Holzwurm-Vernichtungsmittel auf den Panzer. Nicht daran gedacht hatte er, dass dieses Schutzmittel wegen Gesundheitsgefährdung nicht im Wohnbereich eingesetzt werden darf! Das Resultat der durchgeführten Radikalkur: Die Käfer überlebten - Mieter und Besucher litten unter Kopfschmerzen und Übelkeit. Das Amtsgericht Aachen hatte für die Vorgehensweise kein Verständnis und urteilte: 100% Mietminderung. Amtsgericht Aachen: AZ 80 C 569/97 |
Eigenbedarf: Sehr individuell ausgelegt ... | Eigenbedarf: Sehr individuell ausgelegt ...
Vermieter haben in bestimmten Fällen das Recht, die vermietete Wohnung wegen Eigenbedarf zu kündigen. Dazu gehört auch, wenn die nächsten Angehörigen, z. B. Tochter oder Sohn, eine eigene Wohnung benötigen. In dem speziellen Fall hatte der Vermieter seine Eigenbedarfskündigung allerdings auf recht wackeligen Füssen aufgestellt: Seine Argumentation: Er benötigt die Wohnung für seine 14-jährige Tochter und ihren 16-jährigen Verlobten. Das allerdings konnte das Gericht nicht nachvollziehen und hielt den Grund für vorgeschoben. Überraschender Weise verlor der Vermieter den Prozess. LG Hannover WuM 91, 491 |
Vermieter kann “Willkommen” Schild an der Wohnungstür nicht verbieten | Vermieter konnte Schild an der Wohnungstüre nicht verbieten
Im Grunde ist es ganz einfach: Hinter der Eingangstüre seiner Wohnung hat der Mieter weitgehende Gestaltungsfreiheit, davor muss er Rücksicht auf die Mitbewohner nehmen. Doch manchmal gibt es eben auch Grenzfälle. So musste die Justiz nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS über ein außen an der Wohnungstüre angebrachtes Schild entscheiden. (Landgericht Hamburg, Aktenzeichen 333 S 11/15) Der Fall: Die Aufschrift hieß schlicht "Willkommen" und darunter war ein kleiner Blumenkranz angebracht. Mit dieser Dekoration wollte ein Mieter seine Gäste begrüßen. Die Vermieterin fühlte sich dadurch gar nicht angesprochen. Sie befürchtete, dass sich Mitbewohner gestört fühlen könnten oder vielleicht selbst auf die Idee kämen, die Außenseite ihrer Wohnungstüre zu schmücken. Aus diesem Grund forderte sie eine Beseitigung des Schildes. Das Urteil: Das zuständige Gericht erkannte zwar durchaus an, dass der Mieter hier bei strenger Auslegung seinen Einflussbereich überschritten habe. Das Treppenhaus erlaube aber seit jeher eine gewisse Art der Nutzung, zum Beispiel Klingelschilder und Fußmatten. Diese seien heute immer öfter mit Motiven oder Sprüchen bzw. allen Namen der Bewohner versehen. Der Unterschied zwischen solchen gestatteten Accessoires und dem Willkommensschild falle nicht besonders ins Gewicht. Außerdem handle es sich, inhaltlich betrachtet, nicht um eine strittige Meinungsäußerung. Deswegen dürfe das Objekt bleiben. Quelle: LBS |
Nebenkostenschlüssel ändern? - Nicht so ganz einfach möglich | Nicht mal so eben nebenbei: Änderung der NK Abrechnung muss zugestimmt werden - Zustimmung erforderlich
Wenn die Nebenkostenvereinbarung innerhalb einer Wohnanlage geändert werden soll, dann kann das nicht einfach so nebenbei geschehen und dadurch legitimiert werden, dass niemand formal Beschwerde eingelegt hat. Stattdessen ist es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS erforderlich, dass alle Mieter zustimmen. Der Fall: Eine Eigentümerin ging dazu über, die Nebenkosten nicht mehr abzurechnen, sondern die bisherigen Vorauszahlungen als Pauschale zu behandeln. Zur Rechtfertigung ihres Vorgehens führte sie an, dass sei während eines Gesprächs im Treppenhaus mit dem Mieter so vereinbart worden. Dessen Ehefrau und Mitmieterin sei zwar nicht dabei gewesen, habe sich aber in der Folgezeit nicht ausdrücklich gegen diese Umstellung gewendet. Das Urteil: Das höchste deutsche Gericht kam zu dem Ergebnis, man könne das Verhalten der Mitmieterin nicht als stillschweigende Zustimmung werten. Deswegen sei die geltend gemachte Umstellung der Nebenkostenabrechnung hinfällig. Um einen solchen Schritt juristisch korrekt zu begründen, bedürfe es der Einwilligung aller Mieter. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 326/14) |
Wohnungsverkauf: Schadenersatz bei zu kleiner Wohnung | Wohnungsverkauf: Schadenersatz bei zu kleiner Wohnung 20 qm Unterschied - Die Angaben zu Wohnungsgröße im Kaufvertrag sollten schon stimmen Eine Wohnung war erheblich kleiner, als vom Verkäufer im Kaufvertrag angegeben, deshalb musste ein Verkäufer dem Käufer Schadenersatz zahlen. Das hat hat jetzt das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden. Der Verkäufer hatte die Wohnung zunächst mit einer Größe von 98 qm angeboten - und dann im weiteren Verkaufsprozess noch vor dem Kaufvertragsabschluß - die Angabe zur Wohnungsgröße auf 89 qm korrigiert. Das entsprach aber immer noch nicht der tatsächlichen Wohnungsgröße: Diese betrug gerade einmal ca. 78 qm. Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 20.12.2018 - 14 U 44/18 - Quelle und weitere Details: Oberlandesgericht Stuttgart |
zurück zum Start |