Kraft Gesetz steht dem Vermieter ein Pfandrecht an den vom Mieter eingebrachten Sachen zu.
Der Vermieter kann durch Pfandverkauf seine Forderungen befriedigen.
Dieses Pfandrecht soll dazu dienen, sämtliche Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis (zum Beispiel Nebenkosten, Miete) zu sichern. - Künftige Forderungen des Vermieters können nicht durch das Pfandrecht befriedigt werden.
Begründet wird dieser Anspruch gemäß § 562 BGB
Achtung: Es können nur Gegenstände gepfändet werden, die auch im Eigentum des Mieters stehen! So sind beispielsweise Gegenstände des Ehepartners oder des zur Hausgemeinschaft gehörenden Lebenspartners oder Untermieters nicht pfändbar, wenn er/sie den Mietvertrag nicht mit unterzeichnet hat!
Wichtig: Das gesetzlich geregelte Pfandrecht erstreckt sich nicht auf "die der Pfändung nicht unterworfene Sachen" (§ 811 ZPO), wie dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienende Gegenstände (zum Beispiel Fernseher, Waschmaschine, Küchengeräte, Bekleidung). Zu den unpfändbaren Gegenständen kann unter Umständen auch der PCs gehören, wenn er zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Schuldners benötigt wird.
Sollte der Vermieter von seinem Pfandrecht Gebrauch machen wollen, hat der Mieter die Möglichkeit, die Ausübung des Vermieterpfandrechtes abzuwehren. Er kann beim zuständigen Amtsgericht eine Sicherheitsleistung in Höhe der Forderung hinterlegen.
Aus Sicht des Wohnungseigentümers und Vermieters ist das Vermieterpfandrecht in der Praxis jedoch eher ein Papiertiger: Auf Grund der gesetzlichen Regelungen (Eigentumsnachweis, unpfändbare Gegenstände), wird der Zugriff des Vermieters auf verwertbare und verpfändbare Sachen des Mieters nur in Ausnahmefällen den erhofften Erfolg - die Befriedigung der Schulden - bringen.
Die Gegenstände, auf die der Vermieter dann noch einen zumindest theoretischen Zugriff besitzt, sind zumeist auch für ihn wertlos!
Der grundsätzlich zahlungsunwillige Mietschuldner wird mit seinem "Auszug" nicht darauf warten, dass der Vermieter Schulden aus dem Mietverhältnis durch Pfändung eintreibt.
Ein in den meisten Fällen nutzloses Recht, das Vermieterpfandrecht!
!Tipp für Vermieter: Vorbeugen und mit alternativen, jedoch wirkungsvolleren Instrumenten frühzeitig Schadensprophylaxe betreiben.
1. Besuchen Sie Ihren angehenden Mieter in seiner alten Wohnung und schauen Sie sich die Wohnverhältnisse an.
2. Holen Sie möglichst eine Auskunft über Ihren künftigen Mieter ein.
3. Treffen Sie entsprechend den gesetzlichen Regelungen eine Kautionsvereinbarung.
4. Besichtigen Sie nach Einzug Ihres neuen Mieters in regelmäßigen Abständen Ihre Wohnung.