Marktlage Immobilien

Vermieterpfandrecht

Kraft Gesetz steht dem Vermieter an bestimmten, vom Mieter in die Mieträume eingebrachten Sachen ein Pfandrecht zu. Es dient der Absicherung offener Forderungen aus dem Mietverhältnis.

1) Zweck und Umfang

Wozu dient das Vermieterpfandrecht?

Das Vermieterpfandrecht soll Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis sichern, insbesondere rückständige Miete und Betriebskosten. Rechtsgrundlage ist § 562 BGB.

In der Regel bezieht sich die Sicherung auf bereits entstandene Forderungen. Rein künftige, noch nicht entstandene Forderungen können typischerweise nicht „auf Vorrat“ über das Pfandrecht verwertet werden.

2) Welche Gegenstände sind erfasst – und welche nicht?

Achtung: Nur Sachen im Eigentum des Mieters

Der Vermieter kann nur auf Gegenstände zugreifen, die dem Mieter gehören. Sachen von Ehepartnern, Lebenspartnern, Angehörigen der Hausgemeinschaft oder Untermietern sind grundsätzlich nicht pfändbar, wenn diese nicht (mit-)vertraglich als Mieter auftreten und die Gegenstände nicht im Eigentum des Mieters stehen.

Unpfändbare Gegenstände

Das Vermieterpfandrecht erstreckt sich nicht auf Gegenstände, die nach der Zivilprozessordnung unpfändbar sind (vgl. § 811 ZPO). Dazu zählen typischerweise:

  • Gegenstände des persönlichen Gebrauchs und der Haushaltsführung (z. B. Kleidung, übliche Möbel, Küchengeräte)
  • Grundausstattung zur Lebensführung (z. B. notwendige Haushaltsgeräte)
  • unter Umständen auch Arbeitsmittel, wenn sie zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit zwingend benötigt werden (z. B. ein PC im Einzelfall)
3) Abwehr durch den Mieter

Sicherheitsleistung

Möchte der Vermieter das Pfandrecht ausüben, kann der Mieter dies regelmäßig durch Sicherheitsleistung abwenden, indem er beim zuständigen Gericht eine Sicherheit in Höhe der geltend gemachten Forderung hinterlegt.

4) Praxisbewertung: häufig begrenzter Nutzen

Aus Sicht vieler Vermieter ist das Vermieterpfandrecht in der Praxis oft ein „Papiertiger“: Durch die Anforderungen (Eigentumsnachweis) und den großen Kreis unpfändbarer Gegenstände bleibt häufig nur ein enger Bereich verwertbarer Sachen übrig.

Zudem wird ein zahlungsunwilliger Mieter im Regelfall nicht warten, bis der Vermieter eine Verwertung praktisch durchsetzt. Der verbleibende „theoretische Zugriff“ betrifft dann häufig Gegenstände, die wirtschaftlich kaum verwertbar sind.

Tipp für Vermieter: vorbeugen statt verwerten

Statt auf das Vermieterpfandrecht zu setzen, ist eine frühzeitige Schadensprophylaxe meist wirksamer:

  • Vor Vertragsabschluss: Besichtigung der aktuellen Wohnsituation (sofern möglich und zulässig).
  • Bonität prüfen: Selbstauskunft und – im rechtlich zulässigen Rahmen – Auskunftei/Referenzen.
  • Kaution: rechtssichere Kautionsvereinbarung nach den gesetzlichen Vorgaben.
  • Regelmäßige Objektkontrolle: Besichtigungen im zulässigen Rahmen und mit Ankündigung.
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Hinweis: Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Im Einzelfall können Details (Eigentumszuordnung, Umfang der Unpfändbarkeit, Vorgehen bei Verwertung) entscheidend sein.

Rechtsgrundlagen (Quellen):
§ 562 BGB (Vermieterpfandrecht)
§ 811 ZPO (Unpfändbare Sachen)

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