Bei dem Erbbaurecht gibt es einiges zu beachten ...
Eigentumsverhältnisse
Das Erbbaurecht ist ein zeitlich begrenztes Recht welches dem Inhaber ermöglicht, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu errichten und auch zu nutzen. Der Erbbauberechtigte wird Besitzer des Grundstückes und Eigentümer des sich auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes - das Grundstück selbst bleibt im Eigentum des Erbbaugebers.
Notarielle Beurkundung
Genau wie bei einem Grundstückskaufvertrag bedarf es auch bei dem Erbbaurechtsvertrag der notariellen Beurkundung. Dabei wird das Erbbaurecht im Grundbuch in Abt. II eingetragen. Zusätzlich zu dem Grundbuchblatt des Grundstückes wird ein eigenes Grundbuchblatt angelegt. Das Erbbaurecht wird an erster Rangstelle eingetragen.
Laufzeit
Die Laufzeit eines Erbbaurechtes kann frei vereinbart werden, beträgt in der Praxis jedoch meist zwischen 50 und 99 Jahren.
Das Erbbaurecht ist veräußerlich und vererblich. Meist wird es von Institutionen wie Kirchen oder Gemeinden, in manchen Regionen aber durchaus noch von Privatpersonen, vergeben.
Das Erbbaurecht erlischt entweder nach Ablauf des Erbbaurechtsvertrages oder dann, wenn der Erbbauberechtigte es mit Zustimmung des Eigentümers aufgibt. In diesen Fällen geht das Eigentum an dem aufstehenden Gebäude an den Eigentümer (Erbbaurechtsgeber) über. Dieser hat dann den Erbbauberechtigten angemessen zu entschädigen.
Vorteile
Der Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages bietet für den Erbbaurechtsnehmer den Vorteil, dass er kein Kapital bindet, sondern einen regelmäßigen Erbbauzins (meist zwischen 4% und 6%) an den Erbbaurechtsgeber entrichtet - dieser bleibt Eigentümer des Grundstückes.
Nachteile
Sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt Neueintragungen in das Grundbuch vornehmen lassen wollen, oder möchten Sie an Ihrem Objekt bauliche Erweiterungen durchführen, müssen Sie die Zustimmung des Erbbaugebers einholen.