Immobilienwissen
Beim Erbbaurecht erwerben Sie nicht das Grundstück selbst, sondern das Recht, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu besitzen, zu nutzen oder zu errichten. Das kann den Einstieg in eine Immobilie erleichtern, bringt aber besondere vertragliche und finanzielle Pflichten mit sich.
Der Erbbauberechtigte wird Eigentümer des Gebäudes. Das Grundstück bleibt dagegen im Eigentum des Erbbaugebers, zum Beispiel einer Gemeinde, Kirche, Stiftung oder Privatperson. Rechtlich werden Grundstück und Gebäude dadurch für die Dauer des Erbbaurechts voneinander getrennt.
Ein Erbbaurechtsvertrag muss notariell beurkundet werden. Das Erbbaurecht wird im Grundbuch eingetragen; zusätzlich wird in der Regel ein eigenes Erbbaugrundbuch angelegt. Für die Werthaltigkeit und Finanzierung ist die Rangstelle im Grundbuch besonders wichtig.
Die Laufzeit kann individuell vereinbart werden. In der Praxis sind lange Laufzeiten üblich, häufig zwischen 50 und 99 Jahren. Das Erbbaurecht ist grundsätzlich veräußerlich und vererblich.
Statt eines Grundstückskaufpreises zahlt der Erbbauberechtigte meist einen regelmäßigen Erbbauzins. Die Höhe wird vertraglich vereinbart und kann je nach Objekt, Lage, Bodenwert und Vertragsgestaltung unterschiedlich ausfallen. Üblich sind häufig prozentuale Modelle bezogen auf den Grundstückswert.