Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, welches vom Grundbuchamt (Amtsgericht) geführt wird.
Das Grundbuch dient dazu, die Rechtsverhältnisse an einem Grundstück offen zu legen.
- Jedes in Privatbesitz befindliche Grundstück muss im Grundbuch mit einem eigenständigen Grundbuchblatt eingetragen sein. (Grundbuchzwang)
- Das Grundbuch besitzt öffentlichen Glauben, d.h., es besteht die Vermutung, dass der Inhalt des Grundbuches vollständig und richtig ist.
- Jeder der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, ( z. B. zur Befriedigung einer Forderung ) ist berechtigt, das Grundbuch einzusehen.
Ein Grundbuch besteht aus der Aufschrift (Deckblatt), in der der Bezirk des Amtsgerichtes und die Nummer des Grundbuchblattes eingetragen ist.
Dem Bestandsverzeichnis, in dem das Grundstück entsprechend dem Kataster - unter Angabe der laufenden Nummer, Gemarkung, Karte (Flur und Flurstück), Größe und Nutzungsart - aufgeführt ist, und den Abteilungen I, II und III.
- Abteilung I führt den Eigentümer des Grundstückes und die Grundlage der Eintragung, also den Erwerbsgrund auf.
- Abteilung II enthält die Lasten und Beschränkungen des Grundstückes wie Vorkaufsrechte, Grunddienstbarkeiten, Nacherben, Dauerwohn- und Nutzungsrechte, Reallasten, Nießbrauch und Zwangsversteigerungsvermerke. - Hypotheken werden hier nicht aufgeführt, sie findet man in
- Abteilung III enthält die Grundpfandrechte, das sind Grundschulden, Hypotheken und Rentenschulden.