Marktlage Immobilien

Das Grundbuch

Kurzer Hinweis: Die folgenden Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Rechtssicherheit.

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das vom Grundbuchamt (in der Regel beim Amtsgericht) geführt wird. Es dient dazu, die Rechtsverhältnisse an Grundstücken transparent und nachvollziehbar darzustellen.

Im Grundbuch wird dokumentiert, wer Eigentümer ist, welche Belastungen oder Beschränkungen bestehen und ob Grundpfandrechte (z. B. Grundschulden oder Hypotheken) eingetragen sind. Damit ist das Grundbuch eine zentrale Grundlage für Kauf, Finanzierung, Vererbung und Zwangsvollstreckung von Immobilien.

Wichtige Grundsätze

  • Grundbuchzwang: Jedes Grundstück im Privatbesitz muss mit einem eigenen Grundbuchblatt im Grundbuch eingetragen sein.
  • Öffentlicher Glaube des Grundbuchs: Es gilt die Vermutung, dass die Eintragungen im Grundbuch richtig und vollständig sind. Im Rechtsverkehr darf man sich grundsätzlich auf den Grundbuchinhalt verlassen.
  • Einsicht nur bei berechtigtem Interesse: Das Grundbuch ist nicht für „jedermann frei einsehbar“. Wer ein berechtigtes Interesse nachweisen kann (z. B. Kaufinteressenten mit konkretem Erwerbsbezug, Gläubiger zur Durchsetzung einer Forderung, Erben), darf Einsicht nehmen.

Wie ist ein Grundbuch aufgebaut?

Ein Grundbuchblatt besteht typischerweise aus mehreren Teilen. Jeder Teil hat eine klare Funktion und hilft dabei, die wichtigsten Informationen strukturiert zu finden:

1) Aufschrift (Deckblatt)

Auf dem Deckblatt sind der Bezirk des Amtsgerichts bzw. des Grundbuchamts sowie die Grundbuchblattnummer vermerkt. Damit wird das Grundbuchblatt eindeutig identifiziert.

2) Bestandsverzeichnis

Das Bestandsverzeichnis beschreibt das Grundstück selbst – basierend auf dem Kataster. Hier finden sich u. a.:

  • laufende Nummern (bei mehreren Flurstücken)
  • Gemarkung
  • Flur und Flurstück (Katasterbezeichnung)
  • Größe (z. B. m²)
  • Nutzungsart (z. B. Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftsfläche)

Praktisch: Wer prüfen will, „um welches Grundstück es genau geht“, findet die eindeutige Zuordnung im Bestandsverzeichnis.

Die Abteilungen I, II und III

Nach dem Bestandsverzeichnis folgen die drei Abteilungen. Diese sind für Kauf, Finanzierung und rechtliche Bewertung besonders wichtig.

Abteilung I: Eigentum

In Abteilung I ist der Eigentümer eingetragen (bei mehreren Personen auch als Miteigentümer mit Quoten). Zusätzlich enthält diese Abteilung den Erwerbsgrund (die „Grundlage der Eintragung“), z. B.:

  • Kaufvertrag / Auflassung
  • Erbfolge
  • Zuschlag in der Zwangsversteigerung

Wichtig: Abteilung I beantwortet die Kernfrage, wer rechtlich Eigentümer ist.

Abteilung II: Lasten und Beschränkungen

Abteilung II enthält rechtliche Belastungen und Beschränkungen, die nicht zu den Grundpfandrechten gehören. Dazu zählen u. a.:

  • Vorkaufsrechte
  • Grunddienstbarkeiten (z. B. Wegerecht, Leitungsrecht)
  • Nießbrauch oder Wohnrechte (Dauerwohn- und Nutzungsrechte)
  • Reallasten
  • Vermerke wie Zwangsversteigerungs- oder Insolvenzvermerke
  • Nacherbenvermerke

Wichtig: Hypotheken und Grundschulden stehen nicht in Abteilung II, sondern in Abteilung III.

Praxisrelevanz: Ein Wohnrecht oder Nießbrauch kann die Verwertbarkeit stark beeinflussen. Dienstbarkeiten können Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder regeln (z. B. Zufahrtsrechte).

Abteilung III: Grundpfandrechte

In Abteilung III stehen die sogenannten Grundpfandrechte. Diese sind insbesondere für Finanzierungen relevant, da Banken hier ihre Sicherheiten eintragen lassen. Typische Einträge:

  • Grundschulden (häufigster Fall bei Immobilienfinanzierung)
  • Hypotheken
  • Rentenschulden

Hier ist auch die Rangfolge entscheidend: Je „vorrangiger“ ein Recht im Rang steht, desto besser ist die Absicherung des jeweiligen Gläubigers (z. B. Bank).


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