Marktlage Immobilien

Der Mietvertrag – Grundlagen, Form und Vertragsarten

Hinweis: Die folgenden Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Maßgeblich sind stets Gesetz, Vertragstext und der konkrete Einzelfall.

1. Inhalt und rechtliche Grundlage

Mit Abschluss eines Mietvertrages verpflichtet sich der Eigentümer (Vermieter), dem Mieter eine Wohnung oder ein Haus zum vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen. Der Mieter verpflichtet sich im Gegenzug, die Mietsache nur im vereinbarten Rahmen zu nutzen und die vereinbarte Miete zu zahlen.

Die gesetzlichen Grundlagen des Wohnraummietrechts finden sich in den §§ 535 bis 580a BGB.

2. Vertragsfreiheit – aber nur im gesetzlichen Rahmen

Grundsätzlich können Mieter und Vermieter den Mietvertrag frei gestalten. Diese Vertragsfreiheit endet jedoch dort, wo zwingende gesetzliche Schutzvorschriften verletzt werden.

Vertragsklauseln, die unabdingbare Rechte des Mieters einschränken oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind unwirksam. An ihre Stelle tritt automatisch die gesetzliche Regelung.

3. Mündlicher oder schriftlicher Mietvertrag

Ein Mietvertrag kann grundsätzlich mündlich oder schriftlich geschlossen werden. Ein mündlicher Mietvertrag ist rechtlich wirksam, birgt jedoch erhebliche Risiken – insbesondere für den Vermieter.

Wichtig:
Fehlen bei einem mündlichen Mietvertrag konkrete Vereinbarungen, gelten automatisch die gesetzlichen Regelungen des BGB.

Das bedeutet insbesondere:

  • Keine wirksame Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter
  • Nebenkosten gelten als mit der Miete abgegolten, sofern keine Umlage vereinbart wurde
  • Der Vertrag gilt als unbefristet abgeschlossen

Wird ein Mietverhältnis auf mehr als ein Jahr abgeschlossen, ist zwingend die Schriftform erforderlich. Wird diese nicht eingehalten, gilt der Vertrag ebenfalls als unbefristet.

4. Mindestinhalt eines schriftlichen Mietvertrages

Ein schriftlicher Mietvertrag sollte mindestens folgende Punkte enthalten:

  • Namen und Anschriften der Vertragsparteien
  • Genaue Bezeichnung der Mietsache (Adresse, Etage, Lage)
  • Höhe der Miete
  • Beginn des Mietverhältnisses
  • Unterschriften aller Vertragsparteien

Auch hier gilt: Sind Schönheitsreparaturen oder Nebenkosten nicht ausdrücklich vereinbart, müssen sie vom Mieter nicht zusätzlich getragen werden.

5. Formularmietverträge – sinnvoll und empfehlenswert

Um rechtssicher zu vermieten, empfiehlt sich die Verwendung aktueller Formularmietverträge, etwa von Haus- und Grundeigentümervereinen.

Diese berücksichtigen regelmäßig die aktuelle Gesetzeslage und die neueste Rechtsprechung.

Tipp:
Auch bei Formularverträgen gilt: Nur rechtlich zulässige Klauseln sind wirksam. Kreative Sonderformulierungen führen häufig zu unwirksamen Regelungen.

6. Unbefristeter Mietvertrag – Kündigungsfristen

Beim unbefristeten Mietvertrag gelten unterschiedliche Kündigungsregelungen:

  • Mieter: Kündigungsfrist grundsätzlich 3 Monate
  • Vermieter: Kündigungsfrist abhängig von der Mietdauer (3, 6 oder 9 Monate)

Verlängerte Kündigungsfristen für den Mieter sind grundsätzlich unwirksam.

7. Zeitmietvertrag (befristeter Mietvertrag)

Ein Zeitmietvertrag ist nur wirksam, wenn der Vermieter bereits bei Vertragsabschluss einen gesetzlich anerkannten Befristungsgrund schriftlich benennt.

Zulässige Gründe sind z. B.:

  • geplanter Eigenbedarf
  • umfangreiche Umbau- oder Abrissmaßnahmen

Fehlt ein solcher Grund, gilt der Vertrag automatisch als unbefristet.

8. Staffel- und Indexmietvertrag

Staffelmietvertrag:
Die künftigen Mietsteigerungen werden bereits im Vertrag festgelegt (konkreter Betrag und Zeitpunkt).

Indexmietvertrag:
Die Miete wird an den Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes (DESTATIS) gekoppelt. Mietanpassungen sind nur entsprechend der Indexentwicklung zulässig.

Wichtig:
Während der Laufzeit eines Staffel- oder Indexmietvertrages sind Mieterhöhungen aus anderen Gründen grundsätzlich ausgeschlossen.

Vergleich der wichtigsten Mietvertragstypen

Je nach Zielsetzung unterscheiden sich Mietverträge erheblich in Laufzeit, Kündigungsmöglichkeiten und Mieterhöhungen. Die folgende Übersicht zeigt die wesentlichen Unterschiede auf einen Blick.

Mietvertragstyp Laufzeit Kündigung möglich? Mieterhöhung Typische Einsatzbereiche Risiken / Hinweise
Unbefristeter Mietvertrag Unbegrenzt Mieter: jederzeit mit 3 Monaten
Vermieter: nur mit gesetzlichem Grund
Anpassung an ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB)
oder Modernisierung
Standardform bei Wohnraummiete Vermieter benötigt berechtigtes Interesse zur Kündigung
Zeitmietvertrag
(qualifiziert)
Fest vereinbart Während der Laufzeit ausgeschlossen
(außer fristlos)
Nur vertraglich zulässig Geplanter Eigenbedarf,
Umbau oder Abriss
Befristungsgrund muss bei Vertragsabschluss genannt sein, sonst gilt der Vertrag als unbefristet
Staffelmietvertrag Meist unbefristet Ordentliche Kündigung möglich Feste, im Vertrag definierte Staffeln Langfristige Vermietung
mit planbarer Ertragsentwicklung
Während der Staffel keine weiteren Mieterhöhungen möglich
Indexmietvertrag Unbefristet oder befristet Ordentliche Kündigung möglich
(bei Befristung eingeschränkt)
Anpassung an Verbraucherpreisindex (DESTATIS) Inflationsabsicherung
für Vermieter
Keine Mieterhöhung zur Vergleichsmiete oder Modernisierung möglich
Mündlicher Mietvertrag Unbefristet Wie unbefristeter Vertrag Nur nach gesetzlicher Regelung Ausnahmefälle,
kurzfristige Überlassung
Hohe Risiken für Vermieter: keine NK-Umlage, keine Schönheitsreparaturen
Praxishinweis:
Die Wahl des falschen Mietvertragstyps kann erhebliche wirtschaftliche Nachteile haben. Besonders Zeit-, Staffel- und Indexmietverträge sollten nur mit rechtssicherem Vertragsmuster abgeschlossen werden.

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