Wer sein selbst genutztes Eigenheim verkaufen möchte, muss auf einige Fußangeln achten:
Kauft er, oder kauft er nicht?
Sie haben die Erwartung, innerhalb des von Ihnen gesteckten Zeitrahmen einen Käufer zu finden der bereit ist, einen adäquaten Preis für Ihre Immobilie zu bezahlen. Gleichzeitig sollte dieser Interessent in der Lage sein, das Objekt auch zu finanzieren.
Fragen Sie den potenziellen Käufer noch vor Abschluss des Kaufvertrages nach einer Finanzierungsbestätigung. So sind Sie zumindest was die finanzielle Situation betrifft, auf der sicheren Seite! Abspringen kann der Interessent aber immer noch, hier helfen auch keine schriftlichen “Glaubensbekenntnisse”. Um zumindest von der Kostenseite keine unliebsamen Überraschungen zu erleben ( z B Notargebühren) sollten Sie dem Käufer die Aufgabe überlassen, den Notar zu bestellen - dann zahlt auch der abgesprungene Interessent die beim Notar aufgelaufenen Kosten!
Die Vorfälligkeitsentschädigung!
Sollte das von Ihnen aufgenommenen Darlehen noch einer Zinsbindefrist unterliegen, müssen Sie sich sich mit Ihrer Bank über eine etwaige Vorfälligkeitsentschädigung auseinander setzen, sofern Sie nicht schon bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Sondertilgung vereinbart haben.
Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung richtet sich nach der Höhe des Restbetrages sowie der Restlaufzeit des Vertrages. Sie finden die Vereinbarung in Ihrem Darlehensvertrag.
Am besten Sie reden mit Ihrem Kreditinstitut und lassen sich die zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung berechnen.
Siehe Checkliste Finanzierung!
Der Kaufvertrag!
Gleichzeitig sollten Sie aber auch den Kaufvertrag so gestalten, dass mit dem wirtschaftlichen Übergang der Immobilie an den neuen Eigentümer Ihre Verpflichtung für das ehemaliges Objekt wirklich endet. Sonst sind Sie für die nächste Zeit immer noch in der Pflicht.
Siehe Checkliste Kaufvertrag!
Siehe Offenlegungspflichten des Verkäufers!
Der Fiskus!
Denken Sie bitte ebenfalls an das Finanzamt.
Der Gesetzgeber hat zwar mit den 1999 in Kraft getretenen neuen Regeln über Spekulationsgewinne (wer innerhalb von 10 Jahren - früher 2 Jahre- kauft und wieder verkauft, muss den Gewinn versteuern) selbst genutzte Immobilien ausgenommen, jedoch gilt diese Regelung nicht in jedem Fall!
Die Steuerfreiheit gilt ausschließlich für die selbst genutzten Wohnimmobilien, die zwischen Kauf bzw. Bau und Verkauf ausschließlich eigenen Wohnzwecken dienten, - mindestens jedoch im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren.
Haben Sie z.B. in Ihrem Objekt ein Arbeitszimmer oder ein Büro steuerlich anerkannt, müssen Sie für diesen Teil Ihrer Immobilie die 10 jährige Spekulationsfrist in Kauf nehmen und etwaige Mehrerlöse anteilmäßig versteuern.
Hierzu sollten Sie sich vor dem Verkauf unbedingt den Rat eines erfahrenen Steuerfachmannes einholen!