Heizungsbetrieb mit erneuerbaren Energien (Gebäude Energie Gesetz)
Das Gesetz zum Heizungstausch ab 01.01.2024 besagt, das ab 2024 alle Heizungen in Neubauten zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen.
Ab dem 1. Januar 2024 müssen in den meisten Neubauten Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie eingebaut werden. Für alle anderen Gebäude gelten Übergangsfristen und verschiedene technologische Möglichkeiten. Der Heizungstausch wird umfassend staatlich gefördert.
Heizungsförderung wird angepasst
Eine Grundförderung von 30 Prozent der Kosten gibt es für alle Hauseigentümer, Vermieter, Unternehmen, gemeinnützige Vereine und Kommune, die alte fossile Heizungen austauschen.
Einen Geschwindigkeitsbonus können selbstnutzende Eigentümer erhalten, die ihre funktionierende fossile Heizung austauschen. Bis Ende 2028 beträgt der Bonus 20 Prozent, danach sinkt er alle zwei Jahre um drei Prozent, zunächst also auf 17 Prozent ab 1. Januar 2029.
Weitere 30 Prozent Förderung hängen vom Einkommen ab: Die Grenze liegt bei jährlich 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen.
Maximal sind 70 Prozent Förderung möglich.
Bei Einfamilienhäusern sind maximal 30.000 Euro der Kosten für den Heizungstausch förderfähig. Das gilt auch für die erste Wohneinheit in Mehrparteienhäusern. Bei weiteren Wohneinheiten werden höhere Kosten gefördert.
Bußgelder bei Verstößen gegen das Heizungsgesetz bis zu 50.000 €
Verstöße gegen die neue Verordnung können mit hohen Bußgeldern geahndet werden.
- Zwischen 5.000 € und 50.000 € werden je nach Art und Schwere des Verstoßes fällig.
- Erfolgt trotz Verpflichtung kein Heizungsaustausch, beträgt die Bußgeldhöhe zwischen 5.000 € und 50.000 €.
- Findet die Wärmepumpeninspektion nicht oder verspätet statt, liegt das Bußgeld bei bis zu 5.000 €.
- Bei zu später oder nicht stattfindender Heizungsinspektion beträgt die Strafe bis zu 10.000 €.
- Bis zu 50.000 € Bußgeld erwartet Eigentümer, die schwere Verstöße begehen. Dazu gehört beispielsweise die fehlende Dämmung der Geschossdecke in Neubauten oder die Nutzung umweltschädlicher Heizsysteme trotz geltenden Verbots.
Festgestellt werden kann ein Verstoß gegen das GEG unter anderem durch den Schornsteinfeger bei Heizungswartungen oder durch entsprechende Fachpersonen bei einer Reparatur.
Hydraulischer Abgleich
In größeren Wohn- und Nichtwohngebäuden mit Gaszentralheizungen ist der hydraulische Abgleich unter folgenden Voraussetzungen verpflichtend:
- in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten bis zum 30. September 2023.
- In Wohngebäuden mit mindestens sechs bis neun Wohneinheiten bis zum 15. September 2024.
Nicht verpflichtend ist der hydraulische Abgleich, wenn
- das Heizsystem bereits hydraulisch abgeglichen wurde
- innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärmedämmung von mindestens 50 Prozent der wärmeübertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes durchgeführt wird
- das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt wird.
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