Marktlage Immobilien

Tipp Verkäufer - Aufklärungs-/ und Offenlegungspflicht

IPTipp Aufklärungs-/ und Offenlegungspflicht von Mängeln beim Haus-/ und Wohnungsverkauf
Diese Tipps können auch noch nach dem Immobilienverkauf viel Geld und Ärger ersparen

Wer seine Immobilie verkauft, sollte im eigenen Interesse die möglich Käufer auf etwaige Mängel der Immobilie hinweisen, denn der Verkäufer hat eine Aufklärungspflicht zu offenbarungspflichtigen Sachmängeln.  - Macht es das nicht, und wird dem Verkäufer nachgewiesen, dass er von dem Mangel wusste, kann dies als arglistige Täuschung ausgelegt werden. - Die Konsequenz kann (hohen) Schadenersatz, oder sogar bis hin zur Rückabwicklung des Kaufvertrages bedeuten! 

Beispiele:  
So sind u. a. 

- Schimmel/ oder Holzwurmbefall
- Hausschwamm
-  undichte Außenwände
- defektes Dach oder sogar
- verbaute Schadstoffe wie Asbest
- behördliche Auflagen
- gravierende Nachbarschaftsstreitigkeiten

wesentliche Mängel.

 Aber auch fehlende Genehmigungen für Ausbauten (Umwandlung Gewerbe in Wohnraum, oder Dachgeschossausbau zu Wohnraum) sollten nicht "vergessen" werden, denn sie sind wichtige Aspekte, die dem Käufer mitgeteilt werden sollten.

IPTippTipp: Zur Sicherheit - aus Verkäufersicht - diese besonderen Merkmale immer mit in den Kaufvertrag aufnehmen. - Sprechen Sie vor dem Kaufvertragsabschluss möglichst mit dem Notar, welche Inhalte mit in den Kaufvertrag aufgenommen werden sollten, um tatsächlich "auf Nummer sicher" zu gehen.

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