Abgrenzung Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum

Wohnungseigentum: Wer darf was?

Eigentümerrechte: Rechte, Pflichten, Kosten im Gemeinschafts-, Sondereigentum und Sondernutzungsrecht (GE, SE, SNR)

1. Einführung und Begriffsdefinition

Die folgende Gliederung orientiert sich an dieser zeitlichen Linie und führt die jeweiligen Rechtsfolgen chronologisch auf.

2. Begriffsdefinitionen (§§ 1 - 5 WEG)

2.1 Sondereigentum (SE) - "meins"

2.2 Gemeinschaftseigentum (GE) - "unser"

2.3 Sondernutzungsrecht (SNR) - "nur ich darf`s nutzen"

3. Aktuelle Rechtslage (Stand Juli 2025)

3.1 Eigentümerrechte

a) Im Sondereigentum

b) Im Gemeinschaftseigentum

3.2 Verantwortung / Pflichten

Sondereigentum

Gemeinschaftseigentum

Sondernutzungsrecht

3.3 Kostenverteilung - "Wer zahlt was"?

Tipp: Die genaue Abgrenzung kann je nach Teilungserklärung variieren. Immer den konkreten Aufteilungsplan und die Teilungserklärung prüfen!
Bereich / Bauteil Rechtsqualifikation (SE oder GE) Typische Ausstattung / Bestandteile Wer trägt Instandhaltung & Instandsetzung Wer trägt Modernisierung / besondere Ausstattung Hinweise & häufige Ausnahmen
Wohn- & Schlafzimmer, Küche, Bad (innerhalb der Wohnung) Sondereigentum Böden, Wandputz, nicht tragende Innenwände, Innentüren, Sanitärobjekte, Einbauküche Sondereigentümer Sondereigentümer Abweichende Regelung nur durch Teilungserklärung möglich (z. B. Gemeinschaftsküche).
Balkon / Terrasse i. d. R. Sondereigentum (wenn im Aufteilungsplan eigens zugeordnet) Bodenplatte, Geländer, Markise, Balkontür (Flügel) Sondereigentümer Sondereigentümer Fliesen auf Balkon: SE; tragender Balkonboden: GE. Stark abhängig von der Formulierung in der Teilungserklärung.
Kellerraum / Einzelgarage / Stellplatz Sondereigentum (wenn im Aufteilungsplan zugeordnet) Wände, Tore, Rolladen, Schließanlage Sondereigentümer Sondereigentümer Gemeinschaftsstellplätze = GE.
Dach Gemeinschaftseigentum (zwingend) Dachhaut, Dachstuhl, Dämmung, Regenrinnen, Antennen, nicht zugeordnete Gauben Alle WE nach MEA Alle WE nach MEA Dachflächenfenster nur oberste WE ? Kosten können nach § 16 III WEG umgelegt werden.
Hausflur / Treppenhaus Gemeinschaftseigentum (zwingend) Bodenbelag bis Wohnungstür, Wandfarbe, Handlauf, Beleuchtung, Briefkastenanlage Alle WE nach MEA Alle WE nach MEA Fußmatte/Luxusleuchte vor einzelner Wohnung: falls SE geregelt, zahlt betroffener WE.
Tragende Wände, Außenwände, Fundament Gemeinschaftseigentum (zwingend) Mauerwerk, Beton, tragende Stützen Alle WE nach MEA Alle WE nach MEA Keine Ausnahme möglich.
Rohrleitungen (Wasser, Gas, Strom, Heizung) bis zur ersten Abzweigung = GE, danach = SE Hauptleitungen im Treppenhaus, Verteiler bis Hausanschluss Rohrbruch im GE-Bereich: alle WE nach MEA; danach: Sondereigentümer Modernisierung der Hauptleitung: alle WE; Modernisierung nur für eine Wohnung: Sondereigentümer Häufiger Streitpunkt: Exakte Trennung "erste Abzweigung". Oft in Teilungserklärung definiert oder nach technischer Gegebenheit.
Aufzug Gemeinschaftseigentum (zwingend) Kabine, Schacht, Maschine, Türen Alle WE nach MEA Alle WE nach MEA (§ 16 III WEG) Teilungserklärung kann Nichtnutzer von der Kostentragung befreien (selten).
Gemeinschaftsgarten / Spielplatz Gemeinschaftseigentum Rasenfläche, Wege, Spielgeräte, Bäume Alle WE nach MEA Alle WE nach MEA Einzelne Gartenparzellen können fakultativ SE werden (muss in Teilungserklärung stehen).
Hausanschlussraum / Technikraum Gemeinschaftseigentum Heizkessel, Hauptwasserzähler, Hausanschlüsse Alle WE nach MEA Alle WE nach MEA Nur dann SE, wenn Teilungserklärung dies ausdrücklich regelt. Nutzung oft separat geregelt.
Gartenanteil / Stellplatz (als Sondernutzungsrecht) Sondernutzungsrecht am GE Oberfläche (Rasen, Pflaster), Bepflanzung, Zaun, Stellplatzmarkierung i. d. R. Alle WE nach MEA (da GE); Ausnahme: Teilungserklärung oder Beschluss kann Instandhaltung dem SNR-Inhaber zuweisen i. d. R. Alle WE nach MEA (da GE); Ausnahme: Teilungserklärung oder Beschluss kann Modernisierung/Kosten dem SNR-Inhaber zuweisen Die Regelung hängt stark von der Formulierung in der Teilungserklärung oder dem Beschluss ab. Oft wird die Pflege/Nutzung dem SNR-Inhaber zugewiesen, die strukturelle Instandhaltung bleibt Gemeinschaftslast. Bei Nutzungsentgelt können Kosten anteilig vom SNR-Inhaber getragen werden.

Merksatz

Alles, was tragend, verbindlich oder mehreren dient, ist Gemeinschaftseigentum und wird nach MEA abgerechnet.
Alles, was ausschließlich einer Wohnung zugeordnet ist, ist Sondereigentum - Kosten trägt der zugehörige Sondereigentümer.
Sondernutzungsrecht ist ein Nutzungsrecht am GE - Kostenverteilung hängt von der Teilungserklärung oder einem Beschluss ab, standardmäßig Gemeinschaftslast.

4. Fazit - "Kurz & knapp"

5. Checkliste für Praktiker (Merkzettel)

  1. Immer zuerst: Teilungserklärung & Aufteilungsplan lesen! Gibt es ggf. Beschlüsse zur Änderung?
  2. Frage klären: Betrifft die Maßnahme ausschließlich SE, GE oder SNR?
  3. Bei GE: Gibt es eine Nutzergruppe, die deutlich mehr profitiert?
  4. Kosten ggf. im Vorfeld: In der Eigentümerversammlung definieren (Beschluss nach § 23 WEG).
  5. Dokumentation: Alle Instandhaltungsmaßnahmen für die Abrechnung sorgfältig dokumentieren.

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