1. Einführung und Begriffsdefinition
- Gemeinschaftseigentum: Alle Teile des Gebäudes und des Grundstücks, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum Dritter stehen, z. B. tragende Wände, Dach, Treppenhaus, Fenster, Außenanlagen. (§ 1 Abs. 5 WEG)
- Sondereigentum: Das Wohnungseigentum an bestimmten, abgeschlossenen Räumen einer Wohnung oder eines sonstigen selbstständigen Gebäudeteils. Es ist dem Wohnungseigentümer ausschließlich zugeordnet, z. B. Wohnräume, Küche, Bad. (§ 1 Abs. 2 WEG)
- Sondernutzungsrecht: Ein einem einzelnen Wohnungseigentümer vertraglich eingeräumtes, ausschließliches Nutzungsrecht an bestimmten Bereichen des Gemeinschaftseigentums, z. B. Gartenanteil oder Stellplatz. Es ist kein Eigentum, sondern ein Recht zur ausschließlichen Nutzung.
Begriffsdefinitionen nach dem WEG:
Die folgende Gliederung orientiert sich an dieser zeitlichen Linie und führt die jeweiligen Rechtsfolgen chronologisch auf.
2. Begriffsdefinitionen (§§ 1 - 5 WEG)
2.1 Sondereigentum (SE) - "meins"
- Räume oder Anlagen, die ausschließlich einem einzelnen Wohnungseigentümer (WE) gehören
- Beispiele: Wohn- und Schlafzimmer, eigenes Bad, eigener Kellerraum, Einbauküche, Bodenbelag, Innentüren.
- Nur an abgeschlossenen, baulich selbstständigen Einheiten möglich (§ 3 WEG)
2.2 Gemeinschaftseigentum (GE) - "unser"
- Alle übrigen Gebäudeteile, die nicht SE oder im Eigentum Dritter stehen (§ 1 Abs. 5 WEG)
- Zwingendes GE: tragende Wände, Dach, Fundament, Treppenhaus, Aufzugsschacht, Hauptleitungen
- Fakultatives GE: kann ggf. zu SE erklärt werden - z. B. Stellplätze oder Gartenflächen, sofern baulich abgrenzbar
2.3 Sondernutzungsrecht (SNR) - "nur ich darf`s nutzen"
- Ein einem einzelnen Wohnungseigentümer (WE) eingeräumtes, ausschließliches Nutzungsrecht an bestimmten Teilen des Gemeinschaftseigentums (GE)
- Typisch: Gartenanteile, Stellplätze, Dachterrassen
- Kein Eigentum - sondern ein beschränktes dingliches Recht (Nießbrauchrecht) zur ausschließlichen Nutzung von GE
- Grundlage: i. d. R. die Teilungserklärung; kann aber auch durch einen qualifizierten Beschluss der Eigentümerversammlung (§ 16 II 2 WEG) nachträglich begründet oder geändert werden
- Wichtig: Die Begründung/Änderung bedarf eines qualifizierten Mehrheitsbeschlusses (§ 23 WEG). Die Einräumung muss klar dokumentiert sein (im Aufteilungsplan, in der Teilungserklärung oder im Beschlussprotokoll), sonst ist die Sondernutzung unwirksam
- Es kann mit einem Nutzungsentgelt (z. B. Pacht) oder ohne Entgelt eingeräumt werden. Die Kostenpflicht (Instandhaltung, etc.) kann im Beschluss/der Teilungserklärung geregelt sein
3. Aktuelle Rechtslage (Stand Juli 2025)
3.1 Eigentümerrechte
a) Im Sondereigentum
- Freie Verfügung (Veräußerung, Belastung, Vermietung)
- Gestaltungsfreiheit (Räume streichen, Laminat verlegen, nicht tragende Wände versetzen)
- Anspruch auf Mitbenutzung des Gemeinschaftseigentums (Flur, Treppenhaus)
b) Im Gemeinschaftseigentum
- Mitbenutzungsrecht aller WE
- Mitbestimmung in der Eigentümerversammlung (§ 23 WEG)
- Einsicht in Verwaltungsunterlagen (§ 26 WEG)
3.2 Verantwortung / Pflichten
Sondereigentum
- Instandhaltung, Instandsetzung, Schönheitsreparaturen
- Verkehrssicherungspflicht (z. B. eigener Balkon)
- Duldung von Gemeinschaftsmaßnahmen (Rohrbruch in der Wand)
Gemeinschaftseigentum
- Verwaltung durch Verwalter oder Beirat (§ 27 WEG)
- Pflege, Instandhaltung, Versicherung des Gebäudes
- Einhaltung der Hausordnung
Sondernutzungsrecht
- Ausschließliches Nutzungsrecht an einem Teil des GE
- In der Regel keine automatische Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflicht des SNR-Inhabers (außer Vereinbarung in Teilungserklärung oder Beschluss)
- Verkehrssicherungspflicht im Rahmen der Nutzung (z. B. rutschfeste Wege im eigenen Gartenanteil)
- Verpflichtung zur Duldung von Maßnahmen zur Erhaltung des GE (z. B. Reparatur der tragenden Wand, unter der der Stellplatz liegt)
- Einhaltung der Hausordnung im Nutzungsbereich
- Bei Nutzungsentgelt: Zahlung des vereinbarten Entgelts
3.3 Kostenverteilung - "Wer zahlt was"?
Bereich / Bauteil | Rechtsqualifikation (SE oder GE) | Typische Ausstattung / Bestandteile | Wer trägt Instandhaltung & Instandsetzung | Wer trägt Modernisierung / besondere Ausstattung | Hinweise & häufige Ausnahmen |
---|---|---|---|---|---|
Wohn- & Schlafzimmer, Küche, Bad (innerhalb der Wohnung) | Sondereigentum | Böden, Wandputz, nicht tragende Innenwände, Innentüren, Sanitärobjekte, Einbauküche | Sondereigentümer | Sondereigentümer | Abweichende Regelung nur durch Teilungserklärung möglich (z. B. Gemeinschaftsküche). |
Balkon / Terrasse | i. d. R. Sondereigentum (wenn im Aufteilungsplan eigens zugeordnet) | Bodenplatte, Geländer, Markise, Balkontür (Flügel) | Sondereigentümer | Sondereigentümer | Fliesen auf Balkon: SE; tragender Balkonboden: GE. Stark abhängig von der Formulierung in der Teilungserklärung. |
Kellerraum / Einzelgarage / Stellplatz | Sondereigentum (wenn im Aufteilungsplan zugeordnet) | Wände, Tore, Rolladen, Schließanlage | Sondereigentümer | Sondereigentümer | Gemeinschaftsstellplätze = GE. |
Dach | Gemeinschaftseigentum (zwingend) | Dachhaut, Dachstuhl, Dämmung, Regenrinnen, Antennen, nicht zugeordnete Gauben | Alle WE nach MEA | Alle WE nach MEA | Dachflächenfenster nur oberste WE ? Kosten können nach § 16 III WEG umgelegt werden. |
Hausflur / Treppenhaus | Gemeinschaftseigentum (zwingend) | Bodenbelag bis Wohnungstür, Wandfarbe, Handlauf, Beleuchtung, Briefkastenanlage | Alle WE nach MEA | Alle WE nach MEA | Fußmatte/Luxusleuchte vor einzelner Wohnung: falls SE geregelt, zahlt betroffener WE. |
Tragende Wände, Außenwände, Fundament | Gemeinschaftseigentum (zwingend) | Mauerwerk, Beton, tragende Stützen | Alle WE nach MEA | Alle WE nach MEA | Keine Ausnahme möglich. |
Rohrleitungen (Wasser, Gas, Strom, Heizung) | bis zur ersten Abzweigung = GE, danach = SE | Hauptleitungen im Treppenhaus, Verteiler bis Hausanschluss | Rohrbruch im GE-Bereich: alle WE nach MEA; danach: Sondereigentümer | Modernisierung der Hauptleitung: alle WE; Modernisierung nur für eine Wohnung: Sondereigentümer | Häufiger Streitpunkt: Exakte Trennung "erste Abzweigung". Oft in Teilungserklärung definiert oder nach technischer Gegebenheit. |
Aufzug | Gemeinschaftseigentum (zwingend) | Kabine, Schacht, Maschine, Türen | Alle WE nach MEA | Alle WE nach MEA (§ 16 III WEG) | Teilungserklärung kann Nichtnutzer von der Kostentragung befreien (selten). |
Gemeinschaftsgarten / Spielplatz | Gemeinschaftseigentum | Rasenfläche, Wege, Spielgeräte, Bäume | Alle WE nach MEA | Alle WE nach MEA | Einzelne Gartenparzellen können fakultativ SE werden (muss in Teilungserklärung stehen). |
Hausanschlussraum / Technikraum | Gemeinschaftseigentum | Heizkessel, Hauptwasserzähler, Hausanschlüsse | Alle WE nach MEA | Alle WE nach MEA | Nur dann SE, wenn Teilungserklärung dies ausdrücklich regelt. Nutzung oft separat geregelt. |
Gartenanteil / Stellplatz (als Sondernutzungsrecht) | Sondernutzungsrecht am GE | Oberfläche (Rasen, Pflaster), Bepflanzung, Zaun, Stellplatzmarkierung | i. d. R. Alle WE nach MEA (da GE); Ausnahme: Teilungserklärung oder Beschluss kann Instandhaltung dem SNR-Inhaber zuweisen | i. d. R. Alle WE nach MEA (da GE); Ausnahme: Teilungserklärung oder Beschluss kann Modernisierung/Kosten dem SNR-Inhaber zuweisen | Die Regelung hängt stark von der Formulierung in der Teilungserklärung oder dem Beschluss ab. Oft wird die Pflege/Nutzung dem SNR-Inhaber zugewiesen, die strukturelle Instandhaltung bleibt Gemeinschaftslast. Bei Nutzungsentgelt können Kosten anteilig vom SNR-Inhaber getragen werden. |
Merksatz
Alles, was tragend, verbindlich oder mehreren dient, ist Gemeinschaftseigentum und wird nach MEA abgerechnet.
Alles, was ausschließlich einer Wohnung zugeordnet ist, ist Sondereigentum - Kosten trägt der zugehörige Sondereigentümer.
Sondernutzungsrecht ist ein Nutzungsrecht am GE - Kostenverteilung hängt von der Teilungserklärung oder einem Beschluss ab, standardmäßig Gemeinschaftslast.
4. Fazit - "Kurz & knapp"
- Sondereigentum = exklusives "mein Bereich" - eigene Rechte, eigene Pflichten, eigene Kosten.
- Gemeinschaftseigentum = gemeinsamer "Rest" - alle sind Miteigentümer, alle stimmen mit, alle zahlen (meist nach MEA).
- Sondernutzungsrecht = exklusives Nutzungsrecht am GE - Nutzungsrecht allein, aber standardmäßig gemeinsame Kosten für Instandhaltung (Ausnahme: Teilungserklärung oder Beschluss).
- Gesetzliche Kostentrennung seit 1973, verfeinert durch § 16 III WEG (Nutzen-/Verursacherprinzip).
- Wegfallende oder zusätzliche Kostenverteilungen nur durch Teilungserklärung oder qualifizierten Mehrheitsbeschluss (§ 23 WEG) änderbar.
- SNR kann durch Teilungserklärung oder durch qualifizierten Beschluss der Eigentümerversammlung (§ 16 II 2, § 23 WEG) begründet/ geändert werden.
5. Checkliste für Praktiker (Merkzettel)
- Immer zuerst: Teilungserklärung & Aufteilungsplan lesen! Gibt es ggf. Beschlüsse zur Änderung?
- Frage klären: Betrifft die Maßnahme ausschließlich SE, GE oder SNR?
- Bei GE: Gibt es eine Nutzergruppe, die deutlich mehr profitiert?
- Kosten ggf. im Vorfeld: In der Eigentümerversammlung definieren (Beschluss nach § 23 WEG).
- Dokumentation: Alle Instandhaltungsmaßnahmen für die Abrechnung sorgfältig dokumentieren.