Betriebskosten: Mieterhöhung über die “2.Miete” 

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Sturz bei Eisglätte
Eigentümer haftet trotz Räumdienst

Vermieterhaftung bei Sturz auf Eis
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Vermieter einer Eigentumswohnung grundsätzlich für Verletzungen haftet, die ein Mieter durch einen Sturz bei Eisglätte auf gemeinschaftlichen Wegen erleidet – auch wenn der Vermieter Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist.

Kernaussagen
Die Räum- und Streupflicht im Winter gehört zu den mietvertraglichen Nebenpflichten des Vermieters – unabhängig davon, ob dieser Alleineigentümer oder Wohnungseigentümer ist
Der Vermieter haftet auch dann, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft einen professionellen Winterdienst beauftragt hat
Das beauftragte Unternehmen gilt als Erfüllungsgehilfe des Vermieters – dieser haftet für dessen Verschulden wie für eigenes
Eine Übertragung der Räum- und Streupflicht auf den Mieter muss im Mietvertrag eindeutig geregelt sein

Der Sachverhalt
Im konkreten Fall stürzte eine Mieterin auf einem nicht geräumten, vereisten Weg, obwohl Glatteis angekündigt war. Das Amtsgericht sprach ihr 12.000 € Schmerzensgeld zu. Der BGH hob die abweisende Entscheidung des Landgerichts auf und bestätigte die Haftung der Vermieterin.

Aktenzeichen: VIII ZR 250/23
Urteil vom 6. August 2025


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