Treten während der Mietzeit Mängel oder Fehler an der Wohnung auf, die die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen, ist der Mieter grundsätzlich berechtigt, die Miete zu mindern.
Voraussetzung ist, dass der Vermieter unverzüglich über den Mangel informiert wird und ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung eingeräumt wird. Der Mieter hat zudem eine Obhuts- und Anzeigepflicht, das heißt, er muss auftretende Mängel anzeigen und darf deren Verschlimmerung nicht verursachen.
Achtung: Zahlt der Mieter trotz Kenntnis des Mangels die volle Miete ohne Vorbehalt weiter, kann er sein Recht auf Mietminderung verlieren.
| Mangel | Mietminderung |
|---|---|
| Mangelhafte Beheizung während der Heizperiode | 5 – 15 % |
| Dusche nicht benutzbar | 16 % |
| Badewanne nicht benutzbar | 20 % |
| Briefkasten fehlt | 3 – 5 % |
| Undichte einzelne Fenster | 5 % |
| Undichte Fenster (gesamte Wohnung) | bis 50 % |
| Aufzug defekt (4. Obergeschoss) | 10 % |
| Feuchtigkeit in der Wohnung | 10 – 20 % |
| Feuchtigkeit mit Schimmelpilz | 20 % |
| Heizungsausfall im Winter | 50 – 100 % |
| Wohnung vollständig unbewohnbar (Sanierung) | 100 % |
| Keller nicht nutzbar | 8 – 10 % |
| Kein Warmwasser | 10 – 30 % |
| Lärmbelästigung durch Gastronomie bis 01:00 Uhr | 35 – 40 % |
| Durchschnittliche Raumtemperatur ca. 15 °C | 25 – 30 % |
| Raumtemperatur im Winter unter 20 °C | 20 % |
| Überdurchschnittlich hellhörige Wohnung | bis 10 % |
Mietminderungstabellen beruhen stets auf Einzelfallentscheidungen und dienen lediglich als unverbindliche Anhaltspunkte. Die tatsächlich zulässige Höhe der Mietminderung hängt immer vom konkreten Mangel, dessen Dauer und Intensität sowie den Umständen des Einzelfalls ab.
Gerichte entscheiden hierzu nicht einheitlich; Abweichungen zwischen einzelnen Urteilen sind üblich. Die oben genannten Werte haben daher ausschließlich beispielhaften Charakter.
Der Deutsche Mieterbund hat hierzu eine umfassende Mietmängelliste veröffentlicht, in der bereits entschiedene Fälle dokumentiert sind.
Eine unberechtigte Mietminderung kann zur (fristlosen) Kündigung des Mietverhältnisses führen.
Um Risiken zu vermeiden, empfiehlt es sich, eine beabsichtigte Mietminderung schriftlich anzukündigen und die Miete zunächst vollständig „unter Vorbehalt“ zu zahlen.
Holen Sie vor einer Mietminderung stets fachkundigen Rat ein, beispielsweise bei einem örtlichen Mieterverein oder einer auf Mietrecht spezialisierten Rechtsberatung.
Weiterführende Informationen finden Sie u. a. auf spezialisierten Mietrechtsportalen.